SV Gonsenheim in Berufung erfolgreich

Die Berufung des SV Gonsenheim hatte Erfolg, das Verbandsgericht konnte der Argumentation nicht folgen und hat das Urteil der Verbandsspruchkammer aufgehoben. Das Pokalspiel wird mit 2:0 für Gonsenheim gewertet.

Die Verbandsspruchkammer war der Argumentation des VfR Wormatia gefolgt, dass durch die faktische Sperrung der Kabinen und Duschen in diesem Fall die Gesundheit der Akteure gefährdet worden ist und das Spiel deshalb hätte verlegt werden müssen. Hierauf habe sich der VfR zurecht berufen und den Antritt verweigern können, weshalb das Spiel durch den Staffelleiter neu angesetzt werden müsse. Das Verbandsgericht hat diese Argumentation nun abgelehnt. Der Staffelleiter hätte eine Verlegung nur aus zwingenden Gründen vornehmen müssen und habe solche Gründe in seiner Entscheidung als nicht gegeben erachtet. Diese Bewertung sei nur hinsichtlich Willkür überprüfbar, wofür es keine Anhaltspunkte gebe. Ein zwingender Grund wäre beispielsweise ein Verbot des Wettkampfbetriebes gewesen, das es nicht gab. Dieser Aspekt wird unterstrichen durch den Verweis auf die durchgeführte Regionalligapartie von Mainz 05 II gegen Eintracht Stadtallendorf am gleichen Abend.

Es sei der Vollständigkeit halber erwähnt, dass Stadtallendorf im Bruchwegstadion vier Kabinen für je vier Personen zur Verfügung standen. Wie uns ein Mainzer Vereinsoffizieller außerdem mitteilt, hatten die Nullfünfer ebenfalls eine Verlegung ihres Spiels beantragt. Die Partie fand dann infolge einer Zwangsansetzung durch den Regionalverband bzw. den DFB statt und ist daher als Gegenbeispiel denkbar ungeeignet.

Der VfR Wormatia war in seinem Handeln der Überzeugung, dass im Falle des Pokalspiels eine Verlegung der Partie vor dem Hintergrund der besonderen Pandemie-Situation die richtige Entscheidung gewesen wäre. Am Spielort herrschte die Corona-Warnstufe Rot mit entsprechenden Einschränkungen, in Worms zu diesem Zeitpunkt Warnstufe Gelb ohne jene Einschränkungen. Mit dem Tausch des Heimrechts oder der Verlegung an einen neutralen Ort bestand eine naheliegende und einfache Möglichkeit, einen Spielbetrieb im gesundheitlich bestmöglichen Rahmen zu gewährleisten. Das Verbandsgericht hat diese besondere Situation in seiner Entscheidung vollständig ausgeblendet und eine Argumentation im Sinne der Gesundheit aller Beteiligten ignoriert. Zu unserer Enttäuschung zieht man sich hier auf die Spielordnung zurück und ist nicht bereit, die Pandemiesituation berücksichtigende Bewertungsmaßstäbe heranzuziehen.

Eine Berufung ist zu diesem Urteil NICHT zugelassen. Der Gang zum DFB-Bundesgericht bleibt dem VfR Wormatia damit verwehrt. Wir werden das Urteil prüfen und uns über das weitere Vorgehen mit unseren Juristen beraten.

Das Urteil des Verbandsgerichts

Nr. 00010-20/21-4000001:
Berufung im Umlaufverfahren gegen das Urteil Nr. 00039-20/21-4000002 der Verbandsspruchkammer betreffend das Herren Pokalspiel des Bitburger Verbandspokals Südwest zwischen SV 1919 e.V. Mainz-Gonsenheim und VfR Wormatia Worms vom 21.10.2020

Urteil:
Auf die Berufung des SV 1919 e.V. Mainz-Gonsenheim wird das Urteil Nr. 00039-20/21-4000002 der Verbandsspruchkammer aufgehoben. Das Spiel wird für SV 1919 e.V. Mainz-Gonsenheim mit 2:0 Toren als gewonnen und für VfR Wormatia Worms mit 0:2 Toren als verloren gewertet.

Dies folgt aus § 29 b) SpielO, weil VfR Wormatia Worms zu dem oben genannten Spiel nicht angetreten ist. Ein Fall der Terminänderung nach § 18 SpielO lag nicht vor. Nach § 18 SpielO soll bei angesetzten Pokalspielen eine Terminänderung unterbleiben, sofern sie nicht aus zwingenden Gründen vorgenommen werden muss. Durch diese Regelung wird klargestellt, dass eine Änderung der (vorab) bekanntgegebenen Termine regelmäßig nicht erfolgt. Die Bewertung, ob im jeweiligen Einzelfall solche Gründe vorliegen, die zu einer Terminänderung zwingen, obliegt dem jeweils zuständigen Verbandsorgan, namentlich dem jeweiligen Staffelleiter und ist im Hinblick auf die maßgebliche Funktion des Staffelleiters in der Organisation des Spielbetriebs im Einzelfall nur auf willkürliche Entscheidungen hin überprüfbar. Der Leiter des Bitburger Verbandspokals Südwest hat hier keine Terminänderung vorgenommen und damit zwingende Gründe für eine Terminänderung nicht für gegeben erachtet. Anhaltspunkte für eine willkürlich unterbliebene Terminänderung ergeben sich nicht. Ein Verbot der Durchführung des Wettkampfbetriebes, das einen zwingenden Grund hätte darstellen können, lag nicht vor. Nach Nr. 11 der vorliegend anzuwendenden Allgemeinverfügung der Stadt Mainz vom 13.10.2020 war der Wettkampfbetrieb am 21.10.2020 und damit die Austragung des Spiels möglich. Der Umstand, dass Duschen und das nicht räumlich getrennte Umkleiden nur von einer Person zeitgleich genutzt werden dürfen und Zuschauer nicht zugelassen sind war bereits mit Allgemeinverfügung der Stadt Mainz vom 13.10.2020 (dort Nr. 10) angeordnet worden und damit bereits eine Woche vor dem angesetzten Termin bekannt. Da am gleichen Abend das Spiel der Regionalliga Südwest zwischen 1. FSV Mainz 05 II und Eintracht Stadtallendorf durchgeführt worden ist lässt sich vor diesem Hintergrund eine willkürlich unterbliebene Terminänderung nicht feststellen. Die Allgemeinverfügung der Stadt Mainz vom 21.10.2020 spielt für den vorliegenden Fall keine Rolle, weil sie erst mit Ablauf des 21.10.2020 neue Regelungen vorgesehen hat. Im Übrigen ist nach § 18 SpielO Anträgen auf Spielverlegung stattzugeben, wenn eine schriftliche Einverständniserklärung des Gegners vorliegt und keine grundsätzlichen Bedenken seitens des Staffelleiters entgegenstehen. Hieran fehlt es ebenfalls, weil sich SV 1919 e.V. Mainz-Gonsenheim ausweislich der vorliegenden Kommunikation mit einer Terminänderung ausdrücklich nicht einverstanden erklärt hat. Es ist daher eine Spielwertung zum Nachteil von VfR Wormatia Worms vorzunehmen. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Verbandskasse zur Last (§ 15 RVO).

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