wormatia.de | Pokalspiel wird neu angesetzt!

23.10.2020

Die Verbandsspruchkammer des Südwestdeutschen Fußball-Verbands hat heute Abend ihr Urteil übermittelt. Sie hat sich der Rechtsauffassung des VfR Wormatia angeschlossen. Das Pokalspiel des SV 1919 e.V. Mainz – Gonsenheim gegen den VfR Wormatia Worms ist von dem Staffelleiter neu anzusetzen.

Verwiesen wird in der Begründung auf § 33 SpO-SWFV, gemäß dessen grundsätzlich jeder (gastgebende) Verein für das jeweils anstehende Spiel verpflichtet ist, für Sicherheit und Ordnung auf dem Sportgelände zu sorgen. Dazu gehören vor allem der Schutz des Schiedsrichters, der Schiedsrichterassistenten und der Spieler. Zur Sicherheit und Ordnung gehört u.a., dass jeder gastgebende Verein verpflichtet ist, 45 Minuten vor dem Spiel geräumige und gereinigte Umkleidekabinen und sanitäre Einrichtungen für Spieler, Schiedsrichter und Zuschauer zur Verfügung zu stellen und diese bis nach dem Spiel den Beteiligten zu überlassen. Dies gelte auch für den Verbandspokal, auch wenn es in dessen Durchführungsbestimmung nicht explizit mit angeführt wird. Dieser Pflicht konnte der SV Gonsenheim unverschuldet nicht nachkommen.

Gemäß der Allgemeinverfügung der Stadt Mainz dürfen derzeit Duschen und räumlich nicht getrennte Umkleidekabinen nur von einer Person zur gleichen Zeit genutzt werden. Dies wertet die Verbandsspruchkammer bei Mannschaftssportarten als faktische Schließung der Kabinen, weshalb im Ergebnis keine erforderlichen Umkleidekabinen zur Verfügung stehen. Weiter heißt es:

Gemäß dem aus § 33 SpO-SWFV resultierenden und seitens des Verbandes festgesetzten Schutzgedanken kann weder dem Schiedsrichtergespann noch den Spielern beider Vereine gegenüber zu dieser Jahreszeit zugemutet werden, vor dem Spiel, insbesondere aber während der Pause und nach dem Spiel verschwitzt auf eine wärmende Kabine zu verzichten, gar in diesem Zustand die längere Heimfahrt antreten zu müssen. Es ist allgemein bekannt, dass durch Auskühlung die Gefahr der Erkrankung steigt. Diese Gefahr läge im konkreten Fall vor. Die Fahrtdauer der Gastmannschaft von Mainz nach Worms von mehr als 30 Minuten erachtet die Verbandsspruchkammer für zu lang und nicht mehr zumutbar. […]

Fehlt es im Ergebnis an den erforderlichen Umkleidekabinen und kann dem Schutz der Akteure vor zusätzlicher Gefahr einer Auskühlung und Erkrankung nicht durch andere Mittel vorgebeut bzw. nicht auf anderer Weise begegnet werden, ist der aus der Vorschrift des § 33 SpO-SWFV (Sicherheit und Ordnung) gebotene Schutz der Akteure nicht in vollem Umfang gewährleistet.

Diesem Umstand hätte der Staffelleiter Rechnung tragen und eine Verlegung des Spiels bzw. des Spielortes im Rahmen der ihm nach § 18 SpO-SWFV obliegenden Ermessensentscheidung […] veranlassen müssen. Aus dem Sinn und Zweck der einschlägigen Vorschrift ist auch der Schutz der Beteiligten dem Aufrechterhalten des Spielbetriebes/Pokalwettbewerbes vorrangig.

Das Spiel hätte nach Auffassung der Verbandsspruchkammer verlegt werden müssen. Hierauf durfte sich der nichtantretende Verein, der VfR Wormatia Worms zu Recht berufen und den Antritt zum angesetzten Spiel aus den besagten Gründen verweigern. […]

Die Neuansetzung des Verbandspokalspiels ist somit erforderlich. Dem Staffelleiter wird daher aufgegeben, das Pokalspiel neu anzusetzen, ggfls. aus Gründen der Sicherheit aller Beteiligten unter Benennung eines neutralen Spielortes.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der SV Gonsenheim kann innerhalb der nächsten 7 Tage in Berufung gehen.

Wir begrüßen die Entscheidung der Verbandsspruchkammer, freuen uns sehr, dass sie unserer Argumentation zustimmen konnte und danken für die objektive und faire Bewertung des Sachverhalts.